Satzung

 

der

Michelbacher Fassenachtsfreunde e.V.

65326 Aarbergen-Michelbach

 

Version 1.1

 

 

 Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

  1. Tina Antoni

  2. Kerstin Berger

  3. Kerstin Caspary

  4. Edith Hammer 

  5. Jörg Schlagheck

  6. Jörg Thiele

  7. Bernd Westbomke

  8. Carina Zech

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Michelbacher Fassenachtsfreunde und hat seinen Sitz in Aarbergen-Michelbach.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Schwalbach eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.
 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist eine Vereinigung von Freunden der Michelbacher Fassenacht. Sein Zweck ist es, die Fassenacht, das karnevalistische Brauchtum und das närrische Treiben zu pflegen und zu fördern.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Veranstaltung von Kappensitzungen in regelmäßigen Abständen

  2. die Durchführung weiterer Veranstaltungen zur Brauchtums- und Traditionspflege.

     

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
     

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

b) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Für den Beschluss zur Vergütung einer Aufwandsentschädigung ist ein Vorstandsbeschluss mit mindestens 4 Stimmen erforderlich.
 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    1. ordentlichen Mitgliedern

    2. Ehrenmitgliedern
       

  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Informations-, Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte.

  5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Vorschlag eines Mitglieds. Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung der Michelbacher Fassenacht erworben haben.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.

  7. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  8. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, die Vereinsinteressen oder Vereinsbeschlüsse verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder länger als ein Jahr keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. Dem Auszuschließenden ist vor einer Entscheidung über den Ausschluss vom Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  9. Durch Beendigung der Mitgliedschaft können keine Ansprüche, insbesondere vermögensrechtlicher Art gegenüber dem Verein entstehen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen bleibt hiervon unberührt.

  10. Alle im Eigentum des Vereins befindlichen Gegenstände müssen nach Ablauf der Kündigungsfrist oder Austritt an den Verein zurückgegeben werden.
     

§ 4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie gibt die Richtlinien der Vereinsführung vor und entscheidet insbesondere über:

    1. Satzungsänderungen

    2. Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

    3. den Ausschluss von Mitgliedern

    4. Maßnahmen mit finanzieller Belastung von mehr als € 1.500,00 für den Verein

    5. die Festsetzung der Vereinsbeiträge

    6. die Auflösung des Vereins
       

  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich zwischen Aschermittwoch und dem 1. Mai als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann im Bedarfsfall weitere Vollversammlungen einberufen. Er muss laden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen und soll die vorläufige Tagesordnung enthalten. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.

  4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

    1. den Bericht des Vorstandes

    2. den Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer

    3. die Entlastung des Vorstandes

    4. die Neuwahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)

    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern sowie eines Ersatzprüfers

    6. Anträge

    7. Verschiedenes
       

  5. Für jedes Jahr werden zwei Kassenprüfer sowie ein Ersatzprüfer gewählt, wobei turnusgemäß ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer gewählt wird. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  9. Sofern in der Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.

  10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  11. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden

    2. dem 2. Vorsitzenden

    3. dem 1. Kassierer

    4. dem 2. Kassierer

    5. dem 1. Schriftführer

    6. dem 2. Schriftführer
       

  2. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei mindestens ein Vorsitzender beteiligt sein muss.

  3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

  4. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder ab 18 Jahre.

  5. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung. Er beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

  6. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher. In dringenden Fällen reicht eine Frist von drei Tagen.

  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.

  8. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit frei werdende oder vakante Verstandsposten können durch den Vorstand selbständig ergänzt werden. Die Ergänzungsmitglieder werden kommissarisch tätig und müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  9. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, welche aus Vorstand oder Mitgliedern des Vereins berufen werden können.

  10. Die Kassierer sind für die ordnungsgemäße Buchhaltung sowie für die Verwaltung des Inventars verantwortlich. Sie überwachen den Zahlungsverkehr des Vereins, insbesondere die Vereinnahmung der Mitgliedsbeiträge.

  11. Die Schriftführer bearbeiten den wesentlichen Schriftverkehr des Vereins. Sie führen Protokolle über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.

§ 7 – Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitgliedbeitrag, welcher durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  2. Die Beitragszahlung hat bargeldlos im Wege des Lastschriftverfahrens zu erfolgen.

§ 8 – Auflösungsbestimmung

  1. Der Verein kann durch Beschluss von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung dieser Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an den Förderkreis der Zentrale für ambulante Pflegedienste in Aarbergen und Hohenstein e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  3. Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bestellt.

§ 9 – Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  3. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmt jedes Mitglied weiterhin der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit diese Veröffentlichungen die Aktivität des Mitglieds innerhalb des Vereins betreffen.

  4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 10 – Schlussbestimmung

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.09.2006 beschlossen und am xx.04.2012 auf der Jahreshauptversammlung um den neuen §9 – Datenschutz und Persönlichkeitsrechte ergänzt.


 

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